Neue Richtlinien für Füllmarken

Nach Veröffentlichung der Bayerischen Eichverwaltung müssen die neuen europaweiten Richtlinien für Füllmarken auf Schankgefäßen jetzt schon bis zum 1.1.2015 umgesetzt werden. Die zusätzliche CE-Kennzeichnung betrifft sowohl Gastronomen, Verwender, Hersteller als auch Inverkehrbringer von Trinkgläsern mit Füllmarken.

Ein zusätzlicher Arbeitsvorgang ist leider auch mit zusätzlichen Kosten verbunden, die zunächst von RONA getragen werden um einen Preissprung zu vermeiden.
Nun stellt sich die Frage, wo auf dem Trinkglas die CE-Kennzeichnung anzubringen ist. RONA favorisiert die Bodenplatte. Vorteil wäre, dass sich die Füllmarken auf den Gläsern nicht von den herkömmlichen Gläsern unterscheiden. Ob die CE-Kennzeichnung unter der Bodenplatte mittig oder gegenüber des RONA-Logos oder doch auf dem Kelch unter der Füllmarke angebracht wird, soll nach intensiver Kundenbefragung zur Internorga in Hamburg entschieden werden.

Textauszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2007:

Die Konformität eines Messgeräts mit sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie wird durch die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Art. 17 auf dem Gerät angegeben.

Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller und unter seiner Verantwortung angebracht. …

Die in Art. 7 genannte „CE“Kennzeichnung besteht aus dem Symbol „CE“ mit dem in Abschnitt … festgelegten Schriftbild. Die Mindesthöhe der „CE“-Kennzeichnung beträgt 5 mm.

Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der „CE“-Kennzeichnung. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung steht unmittelbar hinter der „CE“-Kennzeichnung.

Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle Stelle nach Artikel 11 … Steht unmittelbar hinter … der Metrologie-Kennzeichnung

Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle sind unauslöschlich … anzubringen … .